Basis der Rechenschaftspflicht sind das Verarbeitungsverzeichnis, früher Verfahrensverzeichnis und bei einer Website die Datenschutzerklärung nach DSGVO.
Zweites wichtiges Dokument nach 35 Abs. 3 a-c DSGVO ist die sogenannte Datenschutz-Folgenabschätzung.
Drittes Element der Rechenschaftspflicht sind: Verträge mit den Auftragsverarbeitern
Viertes Element der Rechenschaftspflicht: Benennung eines internen oder externen Datenschutzbeauftragten und Meldung an die Behörde.
Fünftes Element der Rechenschaftspflicht: Schulung der Mitarbeiter.
Sanktionen der Aufsichtsbehörde:
Zuständig: Die Landesdatenschutzbehörde, Rechtsweg: Verwaltungsgericht
Verhängung von Bußgeldern
Auskunftspflicht des Unternehmens (§ 40 BDSG neu)
Darf jederzeit das Grundstück und die Geschäftsräume betreten
Darf den Betroffenen unterrichten
Bei Verstoß: Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft
Informiert Gewerbeaufsicht
Bußgeldhöhe (Art 83 DSGVO) : bis zu 2% oder 4% des Jahresumsatzes